AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Boono Design

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Die Lieferungen und Leistungen sowie Angebote von Boono Design, im nachfolgenden „Auftragnehmer“ genannt, erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese sind für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, die der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber (d.h. Käufer, Auftraggeber) über die vom Auftragnehmer angebotenen Waren, Dienstleistungen und Leistungen abschließt, gültig. Die Geschäftsbedingungen sind auch dann gültig, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistungen gelten diese als angenommen.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden auch dann keine Anwendung, wenn der Auftragnehmer deren Geltung im Einzelfall widerspricht. Es liegt von Seiten des Auftragnehmers auch dann kein Einverständnis mit der Geltung von anderen Geschäftsbedingungen vor, wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter enthält oder auf diese verweist.

(3) Das Personal des Auftragnehmers ist nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen mit dem Auftraggeber bezüglich des Vertrags zu treffen, die von den Bestellformularen des Auftragnehmers (beispielsweise den Eingabemasken im Internet) oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen. Alle zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für die Ausführung dieses Vertrages getroffenen Vereinbarungen müssen schriftlich (auch per Fax oder Email) festgehalten werden.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Angebote in Prospekten, Anzeigen, u.ä. sind, auch bezüglich der Preisangaben, freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgebildete Angebote hält sich der Auftragnehmer 14 Kalendertage gebunden.

(2) Der Auftraggeber ist 14 Kalendertage an seine Bestellung gebunden. Zur Rechtswirksamkeit bedürfen Aufträge der schriftlichen, Fax- oder Email-Bestätigung des Auftragnehmers. Die Bestätigung gilt als erteilt, wenn der Auftragnehmer nicht binnen vier Wochen nach Auftragseingang die Annahme ablehnt. Mit Zahlungseingang, Lastschriftenerteilung, Kontoeinzugserteilung sowie Kreditkartenzahlung gilt ein Auftrag vom Auftraggeber als angenommen. Ohne Zahlungseingang muss innerhalb von 7 Werktagen Einspruch gegen die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers bezüglich des abgeschlossenen Vertrags von Seiten des Auftraggebers eingelegt werden, ansonsten gilt der Vertrag als angenommen.

(3) Der Zeitpunkt, an dem die Druckfreigabe dem Auftragnehmer zugehen, ist für die Einhaltung der Frist ausschlaggebend.

(4) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber bezüglich der Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich (auch per Fax oder Email) niederzulegen.

(5) Der Auftragnehmer behält sich zu jeder Zeit das Recht vor, alle angebotenen Produkte (z.B. Visitenkarten) ohne Angabe von Gründen aus dem Angebot zu nehmen sowie jederzeit Aufträge dieser Art ohne vorherige Information des Auftraggebers zu stornieren.

§ 3 Zusammenarbeit

(1) Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem

vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen

unverzüglich gegenseitig.

(2) Erkennt der Auftraggeber, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen an den Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die

Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und

sachverständig leiten.

(4) Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

(5) Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und

Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des

Vertrages eingreifen zu können.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggeber

(1) Der Auftraggeber stellt alle Informationen, Dokumente, ausreichende Infrastruktur, Personal und Hardware, die im Rahmen der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erforderlich sind, rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung.

(2) Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet hat, dem Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsdurchführung Bild-, Ton-, Text- o.ä. Materialien zu beschaffen, hat der Auftraggeber diese dem Auftraggeber umgehend und in einem unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Auftraggeber überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten. Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.

(3) Datenträger, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt dem Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei. Die ordnungsgemäße Datensicherung vor und während der Ausführung der Leistungen durch den Auftragnehmer obliegt dem Auftraggeber. Von allen übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Auftraggeber Kopien, auf die der Auftragnehmer jederzeit kostenlos zurückgreifen kann.

(4) Erbringt der Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, so richten sich die Folgen nach den Bestimmungen in Ziff. (2) und (3) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(5) Mitwirkungshandlungen nimmt der Auftraggeber auf seine Kosten vor.

§ 5 Beteiligung Dritter

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Dritte mit von Ihm zu erbringenden Leistungen zu beauftragen. Er steht entsprechend den gesetzlichen Regelungen dafür ein, dass beauftragte Dritte die vertraglich vereinbarte Leistung ordnungsgemäß erfüllen.

(2) Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Auftraggeber für ihn im Tätigkeitsbereich des Auftragnehmers tätig werden, hat der Auftraggeber wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. Der Auftragnehmer hat es gegenüber dem Auftraggeber nicht zu vertreten, wenn er aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten ihren Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.

(3) Bei Wartungsverträgen des Auftragnehmers ist der Auftraggeber während der Vertragsdauer dafür

verantwortlich, dass keine Änderungen durch Dritte an den Internet- und Intranetauftritten

vorgenommen werden. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung hat der Auftraggeber entstehende

Mehraufwendungen zusätzlich zu der Wartungsvergütung zu bezahlen. Ferner ist der Auftraggeber

verpflichtet, auch beim Wegfall von Wartungsleistungen aufgrund von Änderungen Dritter die

vereinbarte Wartungsvergütung in voller Höhe zu bezahlen.

§ 6 Vermittlungen von Domainnamen/Hosting Service und anderen Leistungen Dritter

(1) Auf Wunsch des Auftraggebers übernimmt der Auftragnehmer kostenpflichtig die Vermittlung bzw. Pflege von Domainnamen und/oder Speicherplatz (Webhosting) auf Webservern Dritter. Der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer bezieht sich ausschließlich auf die Vermittlung. Im Fall der Inanspruchnahme der Webhostingleistung bzw. der Registrierung der Domain kommt ein vergütungspflichtiger Vertrag zwischen dem Auftraggebern und dem jeweiligen Webhoster/Provider zustande. Für diesen Vertrag gelten dann die AGB des jeweiligen Webhosters bzw. Providers.

(2) Übernimmt der Auftragnehmer für den Auftraggebern die Anmeldung einer domain, schuldet der Auftragnehmer die Erstellung und Übermittlung eines nach den Vorgaben der jeweiligen Registrierungsstelle (z. B.denic eG) vollständig ausgefüllten Antrages auf Anmeldung der vom Auftraggebern gewünschten domain. Die Registrierung selbst schuldet der Auftragnehmer nicht. Soweit der Auftragnehmer Auskünfte über bereits bestehende domain-Registrierungen gibt, erfolgt diese Auskunft kostenlos und gibt lediglich die Informationen aus den entsprechenden Datenbanken der Registrierungsstellen wieder. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer alle Informationen, die zur Erstellung und Übermittlung eines Antrages auf Anmeldung der vom Auftraggebern gewünschten domain erforderlich sind, auf Anforderung zu übermitteln.

(3) Der Auftragnehmer ist im Rahmen der Vermittlung nicht dafür verantwortlich, dass die Lieferungen und Leistungen des Webhosters/Providers ordnungsgemäß erbracht werden, z. B. Im Zusammenhang mit der Verletzung von Rechten Dritter durch eine Domain oder aber im Zusammenhang mit der Frage, ob ausreichender Speicherplatz für das Betreiben eines Internetauftrittes entsprechend den Wünschen des Auftraggebern bereitgestellt wird.

9.4. Vermittelt der Auftragnehmer andere Leistungen Dritter, geltend die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. 

§ 7 Leistungszeit

(1) Angaben zum Leistungszeitpunkt sind unverbindlich, es sei denn, der Auftragnehmer hat den

Leistungszeitpunkt schriftlich als verbindlich zugesagt. Der Auftragnehmer wird sich bemühen, den vom Auftraggeber gewünschten Leistungszeitpunkt einzuhalten. Die rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt stets vorbehalten; der Auftragnehmer steht also in Bezug auf Lieferungen und Leistungen Dritter nur dafür ein,dass die Bestellung ordnungsgemäß durchgeführt wird.

(2) Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen nicht nach, wird der

Leistungszeitpunkt entsprechend, mindestens aber um den Zeitraum der Verzögerung sowie einer

angemessenen Anlaufzeit, verlängert. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer durch Umstände, die er nicht zu vertreten hat (z. B. Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, Ausfall von Mitarbeitern oder technischen Einrichtungen ohne Verschulden des Auftragnehmers, Nichtbelieferung durch Zulieferer) bzw. durch nachträgliche Änderung von Anforderungen daran gehindert ist, die vereinbarten Lieferungen und Leistungen rechtzeitig zu erbringen.

(3) Entstehen Verzögerungen aufgrund eines dem Auftraggeber zurechenbaren Verhaltens und resultieren daraus Mehrkosten bei dem Auftragnehmer, sind diese vom Auftraggeber zu tragen.

§ 8 Leistungsänderungen

(1) Jede der Vertragsparteien kann bei der anderen Vertragspartei in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der

Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem

Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung innerhalb von 5 Kalendertagen nach Zugang des

Antrags schriftlich mitteilen und, gegebenenfalls, begründen. Der Auftragnehmer wird

Änderungsanträge des Auftraggeber im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit nachkommen, es sei denn, dies

ist für den Auftragnehmer unzumutbar.

(2) Wird der Änderungsantrag angenommen, unterbreitet der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Angebot unter Angabe der Auswirkungen auf die geplanten Termine/Fristen und die Vergütung. Der Auftraggeber wird das Angebot von dem Auftragnehmer innerhalb der Angebotsbindefrist annehmen oder ablehnen. Vereinbarte Leistungsänderungen sind durch die schriftliche Änderung der vereinbarten

Bedingungen und Leistungen verbindlich festzulegen.

(3) Die Ausführung der von dem Änderungsantrag betroffenen Leistungen wird bis zur Ablehnung des

Angebotes von dem Auftragnehmer oder bis zur notwendigen Anpassung der vertraglichen Vereinbarung unterbrochen.

(4) Kommt die notwendige Anpassung der vertraglichen Vereinbarung nicht innerhalb der

Angebotsbindefrist zustande bzw. lehnt der Auftraggeber das Angebot vom Auftragnehmer ab, werden die

Arbeiten auf der Grundlage des bisherigen Vertrages fortgeführt. Die Termine/Fristen verlängern sich

um die Zahl der Arbeitstage, an denen infolge des Änderungsantrages bzw. der Prüfung des

Änderungsantrages die Arbeiten unterbrochen wurden. Der Auftragnehmer kann für die Dauer der

Unterbrechung die vereinbarte Aufwandsvergütung oder eine angemessene Erhöhung des

vereinbarten Festpreises verlangen, es sei denn, der Auftragnehmer konnte die von der Unterbrechung betroffenen Arbeitnehmer anderweitig einsetzen bzw. unterlässt dieses böswillig.

§ 9 Preise und Preisänderungen

(1) Die angegebenen Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer mit ein.

(2) Zu den angegebenen Preisen kommen eventuell anfallende sonstige Kosten sowie Kosten für Verpackung und Versand separat hinzu. Dies gilt auch für Selbstabholer.

(3) Werden vom Auftraggeber Änderungen der angelieferten oder übertragenen Daten oder ähnliche Vorarbeiten veranlasst und vom Auftragnehmer durchgeführt, werden diese nach mündlicher oder schriftlicher Absprache je nach Aufwand dem Auftraggeber in Rechung gestellt.

(4) Notwendige Vorarbeiten, insbesondere an den gelieferten oder übertragenen Daten können vom Auftragnehmer ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber selbstständig ausgeführt werden, wenn diese Vorarbeiten zur Einhaltung eines Fixtermins beitragen oder im wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers liegen. Der Berechnung solcher Änderungen liegt ihr jeweiliger zeitlicher Aufwand zu Grunde. Übersteigen die hierdurch entstanden Mehrkosten für den Auftraggeber 34,51 € inkl. Umsatzsteuer, so muss vorab die Zustimmung des Auftraggebers zu diesen Mehrkosten eingeholt werden.

(5) Wird ein Auftrag durch den Auftraggeber storniert oder werden die Druckdaten nicht bis zum vereinbarten Termin geliefert, so kann eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 16,00 € inkl. Umsatzsteuer durch den Auftragnehmer berechnet werden. Hat der Auftragnehmer bereits Leistungen erbracht, die über diesem Betrag liegen, so erfolgt die Berechnung auf der Grundlage der bereits erbrachten Leistungen.

§ 10 Rücksendekosten

(1) Macht der Auftraggeber von seinem Widerrufsrecht nach § 11 der AGB Gebrauch, so hat er die regelmäßigen Kosten für die Rücksendung der Ware zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Auftraggeber die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat.

§ 11 Widerrufsbelehrung / Kostentragungsvereinbarung

(1) Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Auftraggeberspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind.

Wenn Sie Unternehmer im Sinne des § 14 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind und bei Abschluss des Vertrags in Ausübung Ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln, besteht das Widerrufsrecht nicht.

(2) Widerrufsrecht: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, Email) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:

Boono Design

Felix Beck
Lilienstr. 7
31789 Hameln
info@boono.de

(2.2) Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

(3) Kostentragungsvereinbarung bei Widerruf: Macht der Auftraggeber von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, so hat er die regelmäßigen Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von EUR 40,00 nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Auftraggeber die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat. Andernfalls ist die Rücksendung für den Auftraggeber kostenfrei.

§ 12 Auftragsausführung / Freigabe durch den Auftraggeber

(1) Der Auftragnehmer führt alle Aufträge auf der Grundlage der vom Auftraggeber angelieferten bzw. übertragenen Druckdaten aus, wenn nicht schriftlich (per Fax oder Email) eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Die Daten müssen vom Auftraggeber entsprechend den in den Auftragsformularen angegeben Dateiformaten angeliefert werden. Für andere Dateiformate kann der Auftragnehmer eine fehlerfreie Leistung nicht gewährleisten, außer das abweichende Dateiformat wurde vom Auftragnehmer vorher schriftlich genehmigt. Für die Richtigkeit der Daten haftet der Auftraggeber in vollem Umfang. Dies gilt auch dann, wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, die nicht vom Auftragnehmer zu verantworten sind.

(2) Von Seiten des Auftragnehmers besteht bezüglich Zulieferungen aller Art durch den Auftraggeber oder einem von ihm eingeschalteten Dritten (hierzu gehören auch Datenträger und übertragene Daten) keine Prüfungspflicht. Hiervon ausgenommen sind offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor der Datenübertragung Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen, die dem jeweils aktuellen technischen Stand entsprechen. Für die Datensicherung ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftragnehmer hat das Recht, Kopien anzufertigen.

§ 13 Lieferung und Leistungszeit

(1) Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers erfolgen schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von etwa vier Wochen, sofern nicht schriftlich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart wurde.

(2) Bei Lieferverzögerungen, die durch den Auftragnehmer zu vertreten sind, wird die Dauer der vom Auftraggeber gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt. Diese beginnt mit dem Eingang der Nachfristsetzung beim Auftragsnehmer.

(3) Voraussetzung für die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Auftragnehmers ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers. Fixtermine für die Leistungserbringung müssen vom Auftragnehmer als Fixtermin, Festtermin oder verbindlichen Termin bestätigt werden, ansonsten haben sie keine Gültigkeit. Kommt es bei Fixterminen zu einer Terminüberschreitung, so hat der Auftraggeber das Recht zum sofortigen und kostenfreien Rücktritt vom Vertrag. Werden bis zum Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung über den Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag Leistungen vom Auftragnehmer erbracht, können diese berechnet werden. Dies gilt auch für vom Auftraggeber abgenommene Lieferungen und Leistungen; es sei denn, dass der Auftraggeber durch die Berechnung wirtschaftlich unangemessen benachteiligt wird.

(4) Liegt ein Annahmeverzug von Seiten des Auftraggebers vor, so hat der Auftragnehmer das Recht, Schadensersatz für den ihm entstandenen Schaden zu verlangen. Ab dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs trägt alleine der Auftraggeber die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Verlorengehens der Ware.

§ 14 Periodische Arbeiten

(1) Bei Verträgen über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten besteht eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten. Die Kündigung erfolgt zum Schluss eines Monats.

§ 15 Gefahrenübergang – Versand

(1) Sobald der vom Auftragnehmer ausgeführte Auftrag an die den Transport übernehmende Person übergeben wurde oder aufgrund der Versendung das Werk des Auftragnehmers verlassen hat, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Äußert der Auftraggeber den Wunsch, dass er Versand verzögert wird, geht die Gefahr auf ihn über, sobald seine Ware versandbereit ist.

(2) Die Lieferung erfolgt an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse. Bezüglich einer abweichenden Vereinbarung ist die schriftliche Zustimmung und Bestätigung der neuen Lieferadresse durch den Auftragnehmer erforderlich.

(3) Die Versandkosten trägt der Auftraggeber.

§ 16 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln / Gewährleistung

(1) Entspricht der gelieferte Gegenstand / die gelieferte Leistung/Ware nicht der zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vereinbarten Beschaffenheit oder ist er/sie für die nach dem geschlossenen Vertrag vorausgesetzte oder die allgemeine Verwendung nicht geeignet oder hat er/sie nicht die aufgrund von öffentlichen Äußerungen des Auftragnehmers zu erwartenden Eigenschaften, ist der Auftragnehmer grundsätzlich zur Nacherfüllung durch Nachlieferung einer mangelfreien Ware verpflichtet. Eine mehrfache Nachlieferung ist zulässig. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Auftraggeber entweder vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen herabsetzen.

(2) Geringfügige Abweichungen vom Original können bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren nicht beanstandet werden. Dies gilt technisch bedingt ebenfalls für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (beispielsweise Proofs und Ausdruckdaten) – auch wenn diese vom Aufragnehmer erstellt wurden – und dem Endprodukt.

(3) Bei Abweichungen in der Beschaffenheit des verwendeten Materials kann der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragwertes haftbar gemacht werden. Liefert der Auftragnehmer das Material, entfällt diese Haftung.

(3.2) Produktionsbedingt kann bei der Platzierung nicht auf die Laufrichtung des Papiers geachtet werden. Ein hierdurch bedingtes leichtes Aufbrechen beim Falzen sowie Abweichungen in der Festigkeit bzw. Steifheit des Produktes sind hinzunehmen und können nicht beanstandet werden. Aus produktionstechnischen Gründen können Falz-, Stanz- und Beschnitttoleranzen von bis zu 1 mm auftreten. Diese sind hinzunehmen und können nicht beanstandet werden.

(3.3) Der Auftragnehmer ist von jeglicher Haftung frei, wenn der Auftraggeber keinen vom Aufragnehmer erstellten Proof oder Abdruck abgenommen oder selbst einen Ausdruck der Druckdaten zur Verfügung gestellt hat. In diesem Zusammenhang werden keine Reklamationen anerkannt.

(4) Weist ein Teil der gelieferten Ware Mängel auf, so berechtigt dies nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

(5) Bis zu 10% Mehr- oder Minderlieferung bei der bestellten Ware müssen hingenommen werden. Bei Büchern und Magazinen ist eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 5% hinzunehmen. Hierzu zählen produktionsbedingter Verschnitt der oberen und unteren Bögen, die nicht aussortiert werden, Makulatur, Einrichtungsexemplare weiterverarbeitender Maschinen sowie Anlaufbögen.

(6) Weitergehende Ansprüche von Seiten des Auftraggebers – ganz gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Der Aufragnehmer übernimmt für Schäden, die nicht den gelieferten Gegenstand betreffen, keinerlei Haftung. Insbesondere sind von diesem Ausschluss entgangene Gewinne und sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers betroffen. Alle Schäden, die von den Arbeitnehmern, Erfüllungsgehilfen und Vertretern des Auftragnehmers verursacht werden, sind ebenfalls in diesem Ausschluss enthalten.

(7) Für Veränderungen an der gelieferten Ware/Leistung oder dem gelieferten Gegenstand durch den Auftraggeber oder Dritte übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung, außer der Auftraggeber kann nachweisen, dass die Veränderungen für den Fehler oder den Schaden nicht ausschlaggebend sind.

(8) Alle Vorlagen, die der Auftragnehmer bekommt, werden von ihm sorgfältig behandelt. Bei Beschädigung oder Abhandenkommen der Vorlagen übernimmt der Auftragnehmer nur eine Haftung bis zum Materialwert. Jegliche weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Eingesandte Belegexemplare zur Prüfung der Reklamation können aus rechtlichen Gründen nicht zurückgesandt werden.

(9) Der Auftragnehmer haftet nicht für normale Abnutzung.

(10) Ansprüche wegen Mängeln sind nicht abtretbar, sondern stehen gegenüber dem Auftragnehmer nur dem Auftraggeber zu.

(11) Die Mängelhaftungsverpflichtung des Auftragnehmers entfällt auch dann, wenn der Auftraggeber Software in anderer als der vorgesehenen Hard oder Softwareumgebung einsetzt. Ebenso übernimmt der Auftragnehmer keine Mängelhaftung für Funktionsverlust oder –einschränkungen der, von ihr erstellten Internet- und Intranetauftritte infolge von Eingriffen Dritter, wie z. B. von Hackerangriffen, Virenbefall und sonstigen Datenmanipulationen. Der Auftragnehmer steht nicht dafür ein, dass durch die Nutzung der von ihm erstellten Leistungen bestimmte Erfolge oder Ergebnisse erzielt werden können. Ebenso übernimmt der Auftragnehmer keine Mängelhaftung für den Erfolg der Anmeldung erstellter Internetauftritte bei Suchmaschinen. Für den Abruf von Inhalten werden im Internet und Intranet unterschiedliche Web-Browser verwendet. Weiterhin wird zu diesem Zweck höchst unterschiedliche Hardware eingesetzt, die auf verschiedenen Betriebssystemen basiert. Mangels einheitlicher Standards kann das Erscheinungsbild des Internet- und Intranetauftritte in Einzelfällen, insbesondere hinsichtlich der Farbwiedergabe und wegen der unterschiedlichen Größe der von den Nutzern verwendeten Bildschirme von dem gewohnten, durch die Parteien festgelegten Erscheinungsbild abweichen. Für derartige vereinzelte Abweichungen kann der Auftragnehmer keinerlei Haftung übernehmen.

(12) Für Dienstleistungen besteht kein Anspruch auf Mängelhaftung.

(13) Der Auftragnehmer übernimmt keine Mängelhaftung für verwendete opensource-Software oder Software Dritter. Der Auftragnehmer ist insoweit lediglich verpflichtet, die Verwendung von opensource-Software bzw. von Software Dritter kenntlich zu machen bzw. dies dem Auftraggeber ausdrücklich mitzuteilen. Für opensource-Software bzw. Software Dritter gelten die Mängelhaftungsbedingungen des jeweiligen

Lizenzgebers.

§ 17 Haftung auf Schadensersatz

(1) Offensichtliche Sachmängel an der gelieferten Ware müssen vom Auftraggeber innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware beim Auftragnehmer angezeigt werden, ansonsten sind jegliche Schadensersatzansprüche bezüglich des Mangels ausgeschlossen.

(2) Der Auftragnehmer haftet, egal aus welchem Rechtsgrund, lediglich für vertragstypische, vorhersehbare Schäden (insbesondere bei Mängeln, Verzug oder sonstigen Pflichtverletzungen).

(3) Die genannten Haftungsbeschränkungen sind nicht gültig für die Haftung des Auftragnehmers wegen vorsätzlichem Verhalten oder grober Fahrlässigkeit, wegen garantierter Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produktionsgesetz.

§ 18 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung derselben durch den Auftraggeber vor. Solange die Ware im Eigentum des Auftragnehmers ist (= Vorbehaltsware), darf der Auftraggeber diese nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen.

(2) Bei Zugriffen auf die Vorbehaltsware durch Dritte (im Besonderen durch Gerichtsvollzieher) ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu benachrichtigen, so dass dieser seine Eigentumsrechte durchsetzen kann.

(3) Verstößt der Auftraggeber gegen den Vertrag – insbesondere bei Zahlungsverzug – hat der Auftragnehmer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 19 Zahlung

(1) Als einzige Zahlungsmöglichkeit gilt Vorauskasse, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer getroffen wurde. Bei Zahlung mittels Lastschrift wird der Rechnungsbetrag noch vor Produktionsbeginn vom Auftraggeber eingezogen.

(2) Verweigert der Auftraggeber die Annahme der Ware unberechtigterweise, so hat der Auftragnehmer das Recht, eine Schadensersatzpauschale von 20,00 € (netto) zu erheben. Diese Summe beinhaltet laut §249 Abs. 2 des BGB keine Umsatzsteuer. Weist der Auftraggeber einen geringeren Schaden nach, wird dieser zu Grunde gelegt. Ebenso hat der Auftragnehmer die Möglichkeit, einen höheren Schaden nachzuweisen, der dann als Grundlage für den Schadensersatz gilt. Unabhängig von der Schadensersatzpauschale wird der geschuldete Betrag in Rechnung gestellt.

(3) Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar, außer es besteht eine schriftliche Vereinbarung über andere Zahlungsbedingungen.

(4) Sowohl Verkaufspersonal als auch technisches Personal haben keine Berechtigung zum Inkasso in bar. Zahlungen mit befreiender Wirkung können nur unmittelbar an den Auftragnehmer oder ein von diesem angegebenen Bank- oder Postscheckkonto erfolgen.

(5) Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich vor, Schecks oder das Wechseln von anderen Geldwährungen abzulehnen. Die Annahme von Schecks und anderen Währungen erfolgt immer nur zahlungshalber. Sofort fällig sind Diskont- und Wechselspesen, die zu Lasten des Auftraggebers gehen.

(6) Bestehen ältere Schulden des Auftraggebers beim Aufragnehmer, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Zahlungen trotz anders lautender Bestimmungen zunächst auf die älteren Schulden des Auftraggebers anzurechnen. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über die erfolgte Verrechnung. Bereits entstandene Kosten und Zinsen berechtigen den Auftragnehmer, die Zahlung des Auftraggebers zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zum Schluss auf die Hauptleistung anzurechnen.

(7) Erst wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann, gilt eine Zahlung als erfolgt. Bezüglich Schecks gilt eine Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wurde und nicht mehr zurückgegeben werden kann.

(8) Wenn eine Gegenanforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurde, dann ist der Auftraggeber zur Aufrechnung berechtigt. Er ist außerdem auch wegen Gegenansprüchen zur Zurückbehaltung aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

(9) Ansprüche gegen den Auftragnehmer sind nicht abtretbar.

§ 20 Patente, Urheberrechte und Marken

(1) Der Auftraggeber und dessen Abnehmer werden vom Auftragnehmer gegenüber Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Marken oder Patenten und dergleichen freigestellt, sofern der Entwurf eines Liefergegenstandes bzw. die gelieferten Daten nicht vom Auftraggeber stammen.

(3) Der Auftragnehmer kann sich von den Paragraphen und den dadurch übernommenen Verpflichtungen befreien, wenn er entweder:

[3.2] in der Lage ist, die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Rechte (Urheberrechte, Marken oder Patente etc.) zu beschaffen oder

[3.3] für den Auftraggeber einen Ersatz in Form eines geänderten Liefergegenstandes oder Teil davon zur Verfügung stellt, der im Falle eines Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigt.

§ 21 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

(1) Werden durch die Ausführung des Auftrags Rechte von Dritten (insbesondere Urheber-, Marken- oder Patentrechte und dergleichen) verletzt, so haftet hierfür ausschließlich der Auftraggeber. Mit seinem Auftrag erklärt der Auftraggeber, dass er im Besitz der Vervielfältigungs- und Reproduktionsrechte der eingereichten Unterlagen ist. Bei einer diesbezüglichen Rechtsverletzung stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei.

§ 22 Copyright und Nutzungsrechte

(1) Der Auftragnehmer behält sich für alle im Auftrag des Auftraggebers erbrachten Leistungen – im Besonderen an graphischen Entwürfen, Text- und Bildmarken, Layouts etc. – alle Rechte (Copyright) vor. Mit dem Entgelt des Auftraggebers für die Arbeiten des Auftragnehmers bezahlt der Auftraggeber nur die erbrachte Arbeitsleistung selbst, nicht aber die Rechte am geistigen Eigentum und im Besonderen nicht das Recht der weiteren Vervielfältigung. Wenn eine schriftliche Vereinbarung besteht, kann das Copyright dem Auftraggeber oder einem Dritten gegen die Zahlung eines Entgelts übertragen werden. Erst mit der Bezahlung des vereinbarten Entgelts gehen die Rechte in diesem Fall auf den Auftraggeber bzw. den Dritten über.

(2) Im Hinblick auf Zwischenerzeugnisse (z. B. Druckplatten, Daten, Lithos etc.), die zum Herstellen des vom Auftraggeber geforderten Endprodukts erstellt werden, besteht keine Herausgabepflicht für den Auftragnehmer. Eine Abweichung von dieser Regelung ist möglich, diese Vereinbarungen müssen jedoch schriftlich vereinbart werden.

(3) Insbesondere ist es dem Auftraggeber untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten oder sonst wie zu verwerten. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Auftraggeber der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. Der Auftragnehmer kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen. Bei Widerruf der Nutzungsbefugnis hat der Auftraggeber die Nutzung sofort zu unterlassen und vorhandene Unterlagen/Materialien herauszugeben und gespeicherte Programme zu löschen. Er hat gegenüber dem Auftragnehmer die vollständige Herausgabe und Löschung schriftlich zu versichern.

(4) Der Auftraggeber stellt sicher, dass ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers und die zu diesen gehörenden Unterlagen Dritten nicht bekannt werden, auch nicht in einer bearbeiteten Fassung.

(5) Der Auftraggeber darf die Software nur als Ganzes und nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte weitergeben. Das gleiche gilt für die Übertragung von

Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Auftraggeber an Dritte. Der Auftragnehmer wird die Zustimmung grundsätzlich nur aus wichtigem Grund versagen.

(6) Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Quellprogramme und der Entwicklungsdokumentation.

(7) Für Nutzungsrechte bei Informations-/Dokumentations- und Lernmaterialien des Auftragnehmers gelten nachfolgende Bedingungen:

Diese Materialien gehen durch Schulung, Service, Zertifizierung oder Lizenz in das Eigentum einer

Person über und dürfen nicht kopiert oder weitergegeben werden. Der Name der Person wird i. d. R.

in den Materialien gekennzeichnet.

(8) Für Nutzungsrechte bei verwendeter opensource-Software gelten die Bedingungen des jeweiligen

Lizenzgebers (z.B. die GPL-General Public Licence), es sei denn, der Auftragnehmer hat ausdrücklich auf andere Nutzungsrechte hingewiesen. Wird Software Dritter verwendet und wird darauf ausdrücklich hingewiesen, unterliegt diese Software den Lizenzbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers bzw. –verteibers. In allen anderen Fällen gelten die Lizenzbedingungen gem. § 22 Copyright und Nutzungsrechte

§ 23 Geheimhaltung

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die gegenseitig mitgeteilten bzw. im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung erhaltenen Informationen und Unterlagen, geheimzuhalten und alle

erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um deren Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte zu

verhindern. Mitarbeiter der Vertragsparteien werden, soweit sie nicht bereits aufgrund ihres

Arbeitsvertrages dazu angehalten sind, zur Geheimhaltung verpflichtet. Entsprechendes gilt für

Zulieferer beider Vertragsparteien.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die gegenseitig mitgeteilten bzw. im Rahmen der

Vertragsdurchführung erhaltenen Informationen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung nicht

selbst zu verwerten, insbesondere keine Schutzrechtsanmeldung vorzunehmen.

(3) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwertung der gegenseitig mitgeteilten bzw. im

Rahmen der Vertragsdurchführung erhaltenen Informationen entfällt, soweit diese

(3.2) der informierten Vertragspartei vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren oder

(3.3) der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder

(3.4) der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden der informierten

Vertragspartei bekannt oder allgemein zugänglich werden oder

(3.5) im wesentlichen Informationen entsprechen, die der informierten Vertragspartei zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden.

(4) Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Vertragsende fort.

(5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes in der jeweils

gültigen Fassung einzuhalten. Entsprechende Verpflichtungen werden die Vertragsparteien ihren

Mitarbeitern, Zulieferern und anderen Personen, die im Rahmen der Vertragsdurchführung tätig

werden, auferlegen.

(6) Beide Vertragsparteien sind berechtigt, auf die Zusammenarbeit mit der jeweils anderen

Vertragspartei in Veröffentlichungen, z. B. in Form von Presseerklärungen bzw. im Rahmen von

Firmenprospekten etc. hinzuweisen. Der Auftragnehmer ist ferner berechtigt, erstellte Produkte als

Referenzprodukte zu nutzen.

§ 24 Daten und Auftragsunterlagen

(1) Daten, die der Auftragnehmer aufgrund des geschäftlichen Vertrags vom Auftraggeber erhält, werden ausschließlich zur Bearbeitung des erhaltenen Auftrags beim Auftragnehmer gespeichert.

(2) Eine Archivierung der vom Auftraggeber eingebrachten oder übersandten Sachen wie Vorlagen, Daten oder Datenträger ist nur nach schriftlicher Vereinbarung und gegen eine besondere Vergütung über den Zeitpunkt der

Übergabe des Endprodukts hinaus möglich. Soll dies geschehen, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen. Der Auftragnehmer kann für Beschädigungen oder Verluste, aus welchem Grund auch immer, nicht haftbar gemacht werden. Eine Ausnahme stellt grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten dar.

(3) Die Suche nach Daten im Archiv (Wiederherstellen von Daten) sowie ihre Dekomprimierung und Vorbereitung für eine weitere Bearbeitung wird pauschal mit 25,00 € zzgl. MwSt. für jeden archivierten Druckauftrag berechnet.

(4) Sonstige Auftragsunterlagen sowie Daten auf CD/DVD/sonstigen Datenträgern können nicht zurück gesendet werden.

(5) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass zum Zweck der Datenverarbeitung Daten aus dem Vertragsverhältnis (nach §28 des Bundesschutzgesetzes) vom Auftragnehmer gespeichert werden. Weiter behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die Daten, die zur Vertragserfüllung erforderlich sind, an Dritte (z.B. Paketdienst, Versicherung etc.) zu übermitteln.

§ 25 Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz unserer Firma in DE 31785 Hameln.

§ 26 Schlussbestimmungen

(1) Das Recht der Bundesrepublik Deutschland liegt diesen Geschäftsbedingungen und der ganzen Rechtsbeziehung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber zu Grunde.

(2) Enthalten der Vertrag oder die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken, so gelten diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen zur Ausfüllung dieser Lücken als vereinbart, die die beiden Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrags und zum Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findest. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.